Allgemeine Geschäftsbedingungen für Temporärstellen/Personalverleih

1. Allgemeines:

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Bestandteil des Verleihvertrages und treten bei jedem Einsatz automatisch in Kraft, sobald der Verleihvertrag unterzeichnet oder mündlich abgeschlossen ist, oder spätestens sobald der temporäre Mitarbeiter (nachfolgend TMA genannt) die Arbeit beim Einsatzbetrieb aufnimmt. Sie bleiben während des gesamten Einsatzes gültig. Falls der Einsatzbetrieb die vorliegenden AGB nicht akzeptieren will, muss er dies dem Verleiher unverzüglich schriftlich mitteilen; der Einsatz des TMA wird dann beendet und das Angebot von Köbi Brechbühl AG ungültig.

Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes wie Beginn und Dauer, Stundentarif usw. werden im Voraus vereinbart und durch den Verleihvertrag bestätigt. Diese besonderen Bedingungen gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes.

 

2. Vertragliche Verhältnisse und Einsatzänderung:

Der dem Einsatzbetrieb vermittelte TMA ist durch einen Arbeitsvertrag an die Köbi Brechbühl AG gebunden. Dieser Vertrag legt seine Rechte und Pflichten sowohl gegenüber der Köbi Brechbühl AG als auch dem Einsatzbetrieb fest.

Demzufolge hat der TMA sämtliche Fragen, die das Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber betreffen, direkt an die Köbi Brechbühl AG zu richten.

Sollte der Einsatzbetrieb durch außergewöhnliche Umstände gezwungen sein, im Verlaufe des Einsatzes den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Art der Tätigkeit, wie sie vereinbart wurden, zu ändern, muss er Köbi Brechbühl AG direkt und unverzüglich hierüber informieren, damit dem TMA neue Anweisungen erteilt werden können.

Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so hat der Einsatzbetrieb die Köbi Brechbühl AG bei Auftragserteilung hierüber zu informieren. Die gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- und Arbeitszeitregelungen kommen auch für die TMA zur Anwendung.

 

 3. Kündigungsfristen und Ersetzungsrecht:

Unbefristete Verleihverträge können durch jede Partei, jederzeit unter Einhaltung der folgenden Fristen gekündigt werden:

- Während der ersten drei Monate, zwei Arbeitstage

- Vom vierten bis und mit sechstem Monat, 7 Tage

- Ab dem 7. Monat, einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauf folgenden Monats.

Befristete Verleihverträge enden automatisch nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne.

Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, die Köbi Brechbühl AG sofort zu benachrichtigen, falls er die Absicht hat, den Einsatz zu beenden.

Falls der TMA den vereinbarten Einsatz nicht ausführen kann, behält sich die Köbi Brechbühl AG das Recht vor, diesen durch einen anderen TMA mit gleichwertigen Fähigkeiten zu ersetzen. Sollte sich kein geeigneter Ersatz finden lassen, wird der Verleihvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

 

4. Mindestlohnerhöhungen GAV:

Wird nach Abschluss des Verleihvertrages der Mindestlohn gem. geltendem ave GAV erhöht, kann die Köbi Brechbühl AG, ohne Kündigung des bestehenden oder Abschluss eines neuen Vertrages, den Firmentarif um die Differenz der Selbstkosten erhöhen.

 5. Überzeit:

Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes betreffend Überzeit. Als Überzeit gilt jene Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Das gleiche gilt für alle anderen bewilligungspflichtigen Abweichungen. Der zu entschädigende Zuschlag für die Überzeit bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 6. Überstunden:

Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die vom TMA über die mit dem Einsatzbetrieb vereinbarte Stundenzahl hinaus geleistet werden. Ohne andere gegenseitige Übereinkunft sind diese Stunden mit dem gesetzlichen Zuschlag für Überstunden zum im Verleihvertrag aufgeführten Stundentarif zu bezahlen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen werden ebenfalls dem gesetzlichen Zuschlag in Rechnung gestellt. Der Einsatzbetrieb hat dies auf dem Arbeitsrapport separat aufzuführen.

Für den Fall, dass die Köbi Brechbühl AG Nachzahlungen an den Arbeitnehmer aus nicht korrekt deklarierten Überstunden / Überzeiten leisten muss, garantiert der Einsatzbetrieb, unter Verzicht sämtlicher Einreden, vollständige Schadloshaltung der Köbi Brechbühl AG.

 7. Befolgungs-, Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht sowie Haftungsausschluss:

Der TMA ist gemäß Arbeitsvertrag mit der Köbi Brechbühl AG verpflichtet, die Weisungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten zu befolgen. Er hat Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse sowie Informationen über den Einsatzbetrieb auch nach Beendigung des Einsatzes geheim zu halten und zu bewahren. Der TMA muss sorgfältig und gewissenhaft gemäß den Berufsvorschriften arbeiten und die Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes respektieren. Er hat zur Verfügung gestelltes Material mit Sorgfalt zu behandeln und bestimmungsgemäß zu bedienen. Köbi Brechbühl AG lehnt jegliche Haftung für Schäden, die durch einen TMA verursacht werden, vollumfänglich ab. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen von Installationen, Material oder Maschinen des Einsatzbetriebes. Gegenüber Drittpersonen haftet ausschließlich der Einsatzbetrieb für die Handlungen des TMA. Beim Verleih von Baumaschinen- und Fahrzeuglenkern lehnt die Köbi Brechbühl AG, im Falle eines Unfalles sowohl für Körperverletzungen als auch für Sachschäden, dessen Personal oder Drittpersonen, jegliche Haftung ab. Der Regress des Einsatzbetriebs auf die Köbi Brechbühl AG ist unter jedem Titel ausgeschlossen. Es obliegt dem Einsatzbetrieb, die notwendigen Versicherungen zur Deckung dieser verschiedenen Risiken abzuschließen.

 8. Schutzpflichten:

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und für deren Durchsetzung zu sorgen, so insbesondere: Die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Maschinen etc. zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, dass diese vom TMA richtig gehandhabt werden, bzw. dass er eine entsprechende Schulung erhält, sowie alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit TMA erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeit beziehenden Vorschriften zu befolgen. Der Einsatzbetrieb hat ebenfalls sicherzustellen, dass der TMA die

 9. Kontrollpflicht und Ersetzungsrecht sowie Haftungsausschluss:

Der von der Köbi Brechbühl AG zur Verfügung gestellte TMA ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig. Sie lehnt daher jede Haftung gegenüber der Einsatzfirma, für das Ergebnis der vom TMA erbrachten Leistung ab.

Der Einsatzbetrieb muss ab Beginn des Einsatzes kontrollieren, ob der von Köbi Brechbühl AG eingesetzte TMA den Anforderungen entspricht und ob er die ihm anvertrauten Aufgaben ausführen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Einsatzbetrieb ihn innerhalb der ersten acht Stunden seines Einsatzes an die Köbi Brechbühl AG zurückweisen, ohne dass sich für den Einsatzbetrieb neben der Bezahlung der bereits geleisteten Arbeitsstunden hieraus zusätzliche Kosten ergeben. Der Einsatzbetrieb hat dies unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen.

 10. Arbeitsrapporte:

Der TMA muss am Ende jeder Woche oder auf Anfrage täglich dem Einsatzbetrieb einen Arbeitsrapport vorweisen, der vom Einsatzbetrieb kontrolliert, mit dem Firmenstempel versehen und vom TMA selber sowie von einem ermächtigten Vertreter des Einsatzbetriebes rechtsgültig unterzeichnet werden muss. Es werden dem Einsatzbetrieb nur die Arbeitsstunden, sowie die im Voraus vereinbarten Reisekosten und übrigen Spesen, gemäss unterzeichnetem Arbeitsrapport, verrechnet. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb den Verleihvertrag und die Richtigkeit der im Arbeitsrapport enthaltenen Angaben.

Einsatzbetriebe, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, haben die Reise- und Verpflegungskosten gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu übernehmen. Die Entschädigungen werden dem TMA durch den Verleiher ausgerichtet und ohne Zuschlag dem Einsatzbetrieb verrechnet.

11. Rechnungsstellung und Zahlungsfrist:

Die Rechnungen der Köbi Brechbühl AG werden gestützt auf den Arbeitsrapport und gemäß den vereinbarten und im Verleihvertrag festgelegten Bedingungen erstellt. Beanstandungen müssen schriftlich und innerhalb von acht Arbeitstagen nach Rechnungsstellung erfolgen, anderenfalls gilt der in Rechnung gestellte Betrag als anerkannt. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss dem vereinbarten Stundentarif zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind netto und ohne Skonto innert 14 Tagen zu begleichen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann 6% Verzugszins verrechnet werden.

Der TMA ist nicht befugt, irgendwelche Zahlungen vom Einsatzbetrieb anzunehmen. Direkte Abmachungen des Einsatzbetriebs mit dem TMA sind unzulässig und für die Köbi Brechbühl AG nicht verbindlich.

12. Lohnzahlung und Versicherung:

Die Köbi Brechbühl AG bezahlt dem TMA den Lohn unter Berücksichtigung der Abzüge für die gesetzlichen Sozialleistungen wie AHV/IV/EO, ALV, BVG, Kinder- und Familienzulagen, Ferien, etc.. Die Ausgaben für Transport und Verpflegung können gemäss vorgängiger Übereinkunft dem TMA in bar oder in Naturalien zurückerstattet werden.

13. Übertritt in den Einsatzbetrieb:

Der Einsatzbetrieb kann den TMA unter folgenden Bedingungen direkt, indirekt oder durch Vermittlung anstellen: Ohne Kosten, falls der Einsatz ununterbrochen mehr als drei Monate gedauert hat und die Anstellung nach einem mindestens dreimonatigen Einsatzunterbruch stattfindet. In allen anderen Fällen muss eine Entschädigung an den Verleiher bezahlt werden. Diese wird wie folgt berechnet: 30 % des vereinbarten Stundentarifs werden multipliziert mit der Anzahl jener Stunden, die in der Zeit zwischen dem Datum der festen Anstellung des TMA beim Einsatzbetrieb und dem Ende der dreimonatigen Ausleihung unter Beachtung gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit hätten erbracht werden müssen. 

14. Datenschutz:

Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrags ist die Köbi Brechbühl AG berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Kunden (nachfolgende „Personendaten“ des Kunden) zu erheben, zu bearbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offenzulegen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Personendaten des Kunden zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird die Köbi Brechbühl AG ausdrücklich ermächtigt, Personendaten des Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an Dritte im Ausland bekannt geben zu dürfen.

 

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Für alle Rechtsstreitigkeiten vor, während oder nach Ablauf des zwischen Köbi Brechbühl AG und dem Einsatzbetrieb bestehenden Verleihvertrags betreffend Vorhandensein, der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden AGB und/oder des Verleihvertrages gilt als Gerichtsstand Bern. Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

 

Gültig ab 10. August 2023